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Title: | Die Selbstbindung des Erblassers im deutschen und französischen Recht |
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Person: |
Schirmer, Fabian Laurent
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Main Author: | |
Format: | Electronic eBook |
Language: | German |
Published: |
Tübingen
Mohr Siebeck
2019
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Edition: | 1. Aufl. |
Series: | Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht
415 |
Subjects: | |
Online Access: | https://doi.org/10.1628/978-3-16-156624-0 |
Summary: | The Self-Commitment of the Testator in German and French Law. Das im französischen Recht auf zwei Säulen ruhende Verbot erbrechtlicher Selbstbindung hat bemerkenswerte Parallelen im BGB. Das gilt sowohl für die restriktiven Vorschriften zum Erbvertrag als auch für § 2301 BGB, der den Grundsatz in sich aufgenommen hat. From the donatio mortis causa of Roman law to the codifications of the nineteenth and twentieth centuries, the self-commitment of the testator is still a challenge for legal systems in continental Europe, particularly because the testator is bound by legal transactions, whether dead or alive. Fabian Laurent Schirmer investigates parallels in the private autonomy of German and French inheritance law and finds some remarkable similarities. Das im französischen Recht auf zwei Säulen ruhende Verbot erbrechtlicher Selbstbindung hat bemerkenswerte Parallelen im BGB. Das gilt sowohl für die restriktiven Vorschriften zum Erbvertrag als auch für § 2301 BGB, der den Grundsatz donner et retenir ne vaut in sich aufgenommen hat. Ein Odium, heißt es, begleitet die erbrechtliche Bindung, wie sie durch Erbvertrag oder Schenkung von Todes wegen durch den Erblasser selbst hervorgebracht werden kann. Sie gilt sowohl im deutschen als auch im französischen Recht als eine Beschränkung der Testierfreiheit, sodass von Freiheit auch dann gesprochen wird, wenn dem Erblasser verboten ist, eine erbrechtliche Bindung einzugehen. Nicht nur das Verbot der Erbverträge im Code civil, die , sondern auch die Vorgaben des BGB offenbaren hier ein restriktives Verständnis erbrechtlicher Privatautonomie. Vor diesem Hintergrund wird in beiden Rechtsordnungen große Sorgfalt auf die diffizile Unterscheidung zwischen Vertragsfreiheit auf der einen und Ausübung von Testierfreiheit auf der anderen Seite gelegt, d.h. die Abgrenzung von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen.Die vorliegende Arbeit wurde mit dem Fachbereichs-Preis des Fachbereichs Rechtswissenschaften für das akademische Jahr 2017/2018 der Philipps-Universität Marburg ausgezeichnet. Ein Odium, heißt es, begleitet die erbrechtliche Bindung, wie sie durch Erbvertrag oder Schenkung von Todes wegen durch den Erblasser selbst hervorgebracht werden kann. Sie gilt sowohl im deutschen als auch im französischen Recht als eine Beschränkung der Testierfreiheit, sodass von Freiheit auch dann gesprochen wird, wenn dem Erblasser verboten ist, eine erbrechtliche Bindung einzugehen. Nicht nur das Verbot der Erbverträge im Code civil, die prohibition des pactes sur succession future, sondern auch die Vorgaben des BGB offenbaren hier ein restriktives Verständnis erbrechtlicher Privatautonomie. Vor diesem Hintergrund wird in beiden Rechtsordnungen große Sorgfalt auf die diffizile Unterscheidung zwischen Vertragsfreiheit auf der einen und Ausübung von Testierfreiheit auf der anderen Seite gelegt, d.h. die Abgrenzung von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen.Die vorliegende Arbeit wurde mit dem Fachbereichs-Preis des Fachbereichs Rechtswissenschaften für das akademische Jahr 2017/2018 der Philipps-Universität Marburg ausgezeichnet. |
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