Gespeichert in:
Titel: | Chance und Schaden Zur Dienstleisterhaftung bei unaufklärbaren Kausalverläufen |
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Person: |
Mäsch, Gerald
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Hauptverfasser: | |
Format: | Elektronisch E-Book |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
Tübingen
Mohr Siebeck
2004
|
Ausgabe: | 1. Aufl. |
Schriftenreihe: | Jus Privatum
92 |
Schlagwörter: | |
Medienzugang: | https://doi.org/10.1628/978-3-16-157948-6 |
Zusammenfassung: | Damages and the Lost Chance. Professional Liability in Cases of Uncertain Causation Gerald Mäsch untersucht die Schadenersatzansprüche des Kunden eines Dienstleisters, z.B. des Patienten eines Arztes oder Mandanten eines Rechtsanwalts, in den Fällen, in denen der Dienstleister einen Fehler gemacht hat und der Kunde geschädigt ist, der letztere aber nicht in der Lage ist, zur vollen Gewißheit nachzuweisen, daß der Schaden ohne den Fehler hätte vermieden werden können. The victim of professional malpractice may recover damages only if the link of causation between the breach of duty and the damages suffered is established to the actual certainty of the court. Yet, in many cases, this is not easy - Would the attorneys client have won the law suit »but for« the attorneys omission to file an appeal in time? Would the patient have survived »but for« the physicians failure to diagnose cancer at an earlier stage? In cases where the answer is not a clear »yes« or »no«, German courts follow the traditional »all-or-nothing-approach«: The clients claim for damages will succeed in full or be dismissed entirely, depending on the Courts decision to leave the burden of proof with the client or to shift it to the service provider. Against the background of a detailed evaluation of the experiences in foreign legal systems Gerald Mäsch examines the conditions for integrating a »loss of a chance approach« in German law and its scope of application. Macht ein Dienstleister im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe einen Fehler, ist nicht selten unaufklärbar, ob ein in der Folge von seinem Vertragspartner erlittener Schaden ursächlich mit diesem verknüpft ist - vielleicht wäre der Prozeß oder der Kampf gegen die Krankheit auch ohne den Fehler des Anwalts oder Arztes verloren gewesen. Verlangt der Vertragspartner Schadenersatz, kommt es nach jetziger Praxis in Deutschland immer zu einer Alles-oder-nichts-Lösung: Er gewinnt oder verliert voll, je nachdem, ob die Beweislast für die Kausalität ihm oder seinem Gegner aufgebürdet wird. Während sich die Rechtsprechung im Rahmen der Arzthaftung die Freiheit nimmt, die Beweislast nach sehr differenzierten, gleichwohl nicht überzeugenden Kriterien zwischen Arzt und Patient zu verteilen, beläßt sie es ansonsten bei der Grundregel, daß der Anspruchsteller abzuweisen ist, wenn ihm der Beweis der Kausalität nicht gelingt, nicht ohne freilich in der Anwaltshaftung für forensische Fehler einen weiteren Irrweg zu beschreiten und die Schadenskausalität zugunsten der eigenen richtigenEntscheidung des Regreßgerichts ganz aus der Betrachtung auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der Diskussion in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern entwickelt Gerald Mäsch ein einheitliches materielles Gegenkonzept der Haftung bereits für den Verlust der Chance (des Prozeßgewinns, der Heilung etc.) und entfaltet es in seinen Einzelheiten. Macht ein Dienstleister im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe einen Fehler, ist nicht selten unaufklärbar, ob ein in der Folge von seinem Vertragspartner erlittener Schaden ursächlich mit diesem verknüpft ist - vielleicht wäre der Prozeß oder der Kampf gegen die Krankheit auch ohne den Fehler des Anwalts oder Arztes verloren gewesen. Verlangt der Vertragspartner Schadenersatz, kommt es nach jetziger Praxis in Deutschland immer zu einer »Alles-oder-nichts«-Lösung: Er gewinnt oder verliert voll, je nachdem, ob die Beweislast für die Kausalität ihm oder seinem Gegner aufgebürdet wird. Während sich die Rechtsprechung im Rahmen der Arzthaftung die Freiheit nimmt, die Beweislast nach sehr differenzierten, gleichwohl nicht überzeugenden Kriterien zwischen Arzt und Patient zu verteilen, beläßt sie es ansonsten bei der Grundregel, daß der Anspruchsteller abzuweisen ist, wenn ihm der Beweis der Kausalität nicht gelingt, nicht ohne freilich in der Anwaltshaftung für forensische Fehler einen weiteren Irrweg zu beschreiten und die Schadenskausalität zugunsten der eigenen »richtigen+quot;Entscheidung des Regreßgerichts ganz aus der Betrachtung auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der Diskussion in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern entwickelt Gerald Mäsch ein einheitliches materielles Gegenkonzept der Haftung bereits für den Verlust der Chance (des Prozeßgewinns, der Heilung etc.) und entfaltet es in seinen Einzelheiten. |
Beschreibung: | PublicationDate: 20200518 |
Umfang: | 1 Online-Ressource (XXVII, 468 Seiten) |
ISBN: | 9783161579486 |
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