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Bibliographische Detailangaben
Titel:Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts
Rechtsvergleichende Beiträge zur Rechtsquellen- und Interpretationslehre
Person: Esser, Josef
aut
Hauptverfasser: Esser, Josef (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: Tübingen Mohr Siebeck 1990
Ausgabe:4., unveränderte Auflage
Schlagwörter:
Medienzugang:https://doi.org/10.1628/978-3-16-161910-6
Zusammenfassung:Principle and Norm in the Judicial Development of Private Law. Comparative Law Contributions to the Doctrine of Legal Sources and Interpretation.
Grundsätze des Rechts, allgemeine Rechtsprinzipien, Leitideen und sog. allgemeine Rechtsgedanken gehören zu jenen Worten, mit denen Lehre und Praxis ständig argumentieren, ohne daß man sich über ihre vielfältige Bedeutung und ihre Reichweite je Rechenschaft gibt oder gar den Versuch macht, ihre Herkunft und Funktion zu klären. Mangels solcher Kontrolle werden derartige Elementarbegriffe meist für die unterschiedlichsten Aufgaben verwendet, sie werden überfordert, als Nothelfer und Allheilmittel ausgenutzt und demgemäß sehr widerspruchsvoll beurteilt.Josef Esser erörtert das am Beispiel der Fiktionen und legt es am vorstehenden Thema erneut dar.
»Principles of law,« »general principles of law,« »guiding ideas,« and so-called »general ideas of law« are among those words with which doctrine and practice constantly argue, without ever accounting for their manifold meanings and scope, or even attempting to clarify their origins and functions. In the absence of such control, such elementary terms are usually used for the most diverse tasks, they are overburdened, exploited as emergency helpers and panaceas, and accordingly judged very contradictorily.Josef Esser discusses this and illustrates it by the preceding topic.
»Grundsätze des Rechts«, »allgemeine Rechtsprinzipien«, »Leitideen« und sog. »allgemeine Rechtsgedanken« gehören zu jenen Worten, mit denen Lehre und Praxis ständig argumentieren, ohne daß man sich über ihre vielfältige Bedeutung und ihre Reichweite je Rechenschaft gibt oder gar den Versuch macht, ihre Herkunft und Funktion zu klären. Mangels solcher Kontrolle werden derartige Elementarbegriffe meist für die unterschiedlichsten Aufgaben verwendet, sie werden überfordert, als Nothelfer und Allheilmittel ausgenutzt und demgemäß sehr widerspruchsvoll beurteilt.Josef Esser erörtert das am Beispiel der Fiktionen und legt es am vorstehenden Thema erneut dar.
Grundsätze des Rechts, allgemeine Rechtsprinzipien, Leitideen und sog. allgemeine Rechtsgedanken gehören zu jenen Worten, mit denen Lehre und Praxis ständig argumentieren, ohne daß man sich über ihre vielfältige Bedeutung und ihre Reichweite je Rechenschaft gibt oder gar den Versuch macht, ihre Herkunft und Funktion zu klären. Mangels solcher Kontrolle werden derartige Elementarbegriffe meist für die unterschiedlichsten Aufgaben verwendet, sie werden überfordert, als Nothelfer und Allheilmittel ausgenutzt und demgemäß sehr widerspruchsvoll beurteilt.Josef Esser erörtert das am Beispiel der Fiktionen und legt es am vorstehenden Thema erneut dar. Denn die Vorstellung von selbständig wirksamen Rechtsprinzipien, allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder aber Rechtsgedanken eines Gesetzes bedarf ebenso einer Klärung wie der Glaube an die automatische Wirkung selbstherrlicher Gesetzesfiktionen. Hier wie dort führt mangelnde Unterscheidung zu eilfertigen Vorurteilen.
»Principles of law,« »general principles of law,« »guiding ideas,« and so-called »general ideas of law« are among those words with which doctrine and practice constantly argue, without ever accounting for their manifold meanings and scope, or even attempting to clarify their origins and functions. In the absence of such control, such elementary terms are usually used for the most diverse tasks, they are overburdened, exploited as emergency helpers and panaceas, and accordingly judged very contradictorily.Josef Esser discusses this and illustrates it by the preceding topic. For the notion of »independently« effective legal principles, general principles of law, or, however, legal ideas of a law requires just as much clarification as the belief in the automatic »effect« of autocratic fictions of law. Here as there, lack of distinction leads to hasty prejudices.
»Grundsätze des Rechts«, »allgemeine Rechtsprinzipien«, »Leitideen« und sog. »allgemeine Rechtsgedanken« gehören zu jenen Worten, mit denen Lehre und Praxis ständig argumentieren, ohne daß man sich über ihre vielfältige Bedeutung und ihre Reichweite je Rechenschaft gibt oder gar den Versuch macht, ihre Herkunft und Funktion zu klären. Mangels solcher Kontrolle werden derartige Elementarbegriffe meist für die unterschiedlichsten Aufgaben verwendet, sie werden überfordert, als Nothelfer und Allheilmittel ausgenutzt und demgemäß sehr widerspruchsvoll beurteilt.Josef Esser erörtert das am Beispiel der Fiktionen und legt es am vorstehenden Thema erneut dar. Denn die Vorstellung von »selbständig« wirksamen Rechtsprinzipien, allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder aber Rechtsgedanken eines Gesetzes bedarf ebenso einer Klärung wie der Glaube an die automatische »Wirkung« selbstherrlicher Gesetzesfiktionen. Hier wie dort führt mangelnde Unterscheidung zu eilfertigen Vorurteilen.
Beschreibung:PublicationDate: 20220812
Umfang:1 Online-Ressource (XX, 394 Seiten)
ISBN:9783161619106