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Title: | Atypischer Einzelfall und allgemeines Gesetz Die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte im Zusammenspiel von Rechtsetzung und gebundener Rechtsanwendung |
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Weber, Max
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Format: | Electronic eBook |
Language: | German |
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Tübingen
Mohr Siebeck
2023
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Series: | Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht
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Summary: | The Atypical Individual Case and General Law. The Consideration of Atypical Circumstances in Interaction of Legislation and the Application of the Law. Gesetze können in atypischen Fällen zu äußerst unbilligen Ergebnissen führen. Max Weber untersucht die verfassungsrechtlichen Herausforderungen, die solche atypischen Fälle für den Gesetzgeber bedeuten, und zeigt auf, inwieweit unbillige Härten im Rahmen der Rechtsanwendung vermieden oder zumindest kompensiert werden können. In atypical cases, laws can lead to grossly unfair results. Max Weber studies the constitutional law challenges which such atypical cases present to lawmakers and shows the extent to which unfair harshness can be avoided or at least compensated within the framework of applicable law. Gesetze sollen grundsätzlich allgemein gelten. Der Gesetzgeber muss deshalb eine Vielzahl verschiedener Fallkonstellationen berücksichtigen und kann seine Regelung nicht am konkreten Fall ausrichten. In atypischen Fällen kann ein Gesetz dadurch zu unbilligen Ergebnissen führen. Kommt es im Einzelfall zu einer solchen atypischen Härte, wirft das einerseits Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit des jeweiligen Gesetzes auf - etwa mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz. Soweit das Gesetz aber verfassungsgemäß ist, stellt sich andererseits auch die Frage, ob ein unbilliges Ergebnis auf Rechtsanwendungsebene korrigiert werden kann. Insofern kommt zwar grundsätzlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall in Betracht. Gerade in der gebundenen Verwaltung stößt dieses Vorgehen aber an dogmatische Grenzen. Eine Möglichkeit zur Kompensation atypischer Härten bietet schließlich der allgemeine Aufopferungsgedanke. In atypical cases, laws can lead to grossly unfair results. Max Weber studies the constitutional law challenges which such atypical cases present to lawmakers and shows the extent to which unfair harshness can be avoided or at least compensated within the framework of applicable law.Survey of contentsErster Teil: Atypische Einzelfälle in der RechtsetzungA. Die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle durch den GesetzgeberB. Verfassungsmäßigkeit der typisierungsbedingten Nichtberücksichtigung atypischer FälleC. Zwischenbefund zum ersten Teil Zweiter Teil: Atypische Einzelfälle und die gebundene RechtsanwendungA. Der Verhältnismäßigkeitsgedanke in der gebundenen VerwaltungB. Kompensation hinzunehmender Härten mithilfe des Aufopferungsgedankens UntersuchungsergebnisseA. Erster TeilB. Zweiter Teil Literaturverzeichnis Gesetze sollen grundsätzlich allgemein gelten. Der Gesetzgeber muss deshalb eine Vielzahl verschiedener Fallkonstellationen berücksichtigen und kann seine Regelung nicht am konkreten Fall ausrichten. In atypischen Fällen kann ein Gesetz dadurch zu unbilligen Ergebnissen führen. Kommt es im Einzelfall zu einer solchen atypischen Härte, wirft das einerseits Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit des jeweiligen Gesetzes auf - etwa mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz. Soweit das Gesetz aber verfassungsgemäß ist, stellt sich andererseits auch die Frage, ob ein unbilliges Ergebnis auf Rechtsanwendungsebene korrigiert werden kann. Insofern kommt zwar grundsätzlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall in Betracht. Gerade in der gebundenen Verwaltung stößt dieses Vorgehen aber an dogmatische Grenzen. Eine Möglichkeit zur Kompensation atypischer Härten bietet schließlich der allgemeine Aufopferungsgedanke.Inhalts+uuml;bersichtErster Teil: Atypische Einzelfälle in der RechtsetzungA. Die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle durch den GesetzgeberB. Verfassungsmäßigkeit der typisierungsbedingten Nichtberücksichtigung atypischer FälleC. Zwischenbefund zum ersten Teil Zweiter Teil: Atypische Einzelfälle und die gebundene RechtsanwendungA. Der Verhältnismäßigkeitsgedanke in der gebundenen VerwaltungB. Kompensation hinzunehmender Härten mithilfe des Aufopferungsgedankens UntersuchungsergebnisseA. Erster TeilB. Zweiter Teil Literaturverzeichnis |
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Eine Möglichkeit zur Kompensation atypischer Härten bietet schließlich der allgemeine Aufopferungsgedanke.Inhalts+uuml;bersichtErster Teil: Atypische Einzelfälle in der RechtsetzungA. Die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle durch den GesetzgeberB. Verfassungsmäßigkeit der typisierungsbedingten Nichtberücksichtigung atypischer FälleC. Zwischenbefund zum ersten Teil Zweiter Teil: Atypische Einzelfälle und die gebundene RechtsanwendungA. Der Verhältnismäßigkeitsgedanke in der gebundenen VerwaltungB. Kompensation hinzunehmender Härten mithilfe des Aufopferungsgedankens UntersuchungsergebnisseA. Erster TeilB. Zweiter Teil Literaturverzeichnis A. Die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle durch den GesetzgeberB. Verfassungsmäßigkeit der typisierungsbedingten Nichtberücksichtigung atypischer FälleC. Zwischenbefund zum ersten Teil A. Der Verhältnismäßigkeitsgedanke in der gebundenen VerwaltungB. Kompensation hinzunehmender Härten mithilfe des Aufopferungsgedankens A. Erster TeilB. 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spellingShingle | Weber, Max Weber, Max Atypischer Einzelfall und allgemeines Gesetz Die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte im Zusammenspiel von Rechtsetzung und gebundener Rechtsanwendung A. Die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle durch den GesetzgeberB. Verfassungsmäßigkeit der typisierungsbedingten Nichtberücksichtigung atypischer FälleC. Zwischenbefund zum ersten Teil A. Der Verhältnismäßigkeitsgedanke in der gebundenen VerwaltungB. Kompensation hinzunehmender Härten mithilfe des Aufopferungsgedankens A. Erster TeilB. Zweiter Teil |
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