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Title: | Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes |
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Person: |
Hochhuth, Martin
aut |
Main Author: | |
Format: | Electronic eBook |
Language: | German |
Published: |
Tübingen
Mohr Siebeck
2007
|
Edition: | 1. Aufl. |
Series: | Jus Publicum
153 |
Subjects: | |
Online Access: | https://doi.org/10.1628/978-3-16-151235-3 |
Summary: | Freedom of Speech in the System of the Basic Law. Das Grundgesetz mit seinem Freiheitlichkeits-, Demokratie- und Ewigkeitsanspruch bildet einen qualitativen Sprung der Verfassungsgeschichte. Ein solches Rechtssystem muß anders angewandt werden als frühere. Martin Hochhuth erprobt es an einem besonders streitträchtigen und bewegten Gebiet, der Meinungsfreiheit. Dadurch werden zahlreiche Rechtsprobleme des Ehrenschutzes, der Reklame und der Medien verständlicher. Martin Hochhuth develops a new concept of constitutional interpretation, which he tests by using the most problematic freedom of speech cases from »Lüth« to »Stolpe« and »Benetton+quot;. Wie sind die modernen, nachdiktatorischen Verfassungen zu handhaben, für die das Grundgesetz ein besonders erfolgreiches Beispiel ist? Wieviel demokratische Politik ist angesichts der großen Richtermacht noch möglich? Martin Hochhuth entwickelt ein neues Verfassungsverständnis. Danach ist das Grundgesetz ein System, bei dessen Interpretation stets die Gesamtarchitektur im Blick bleiben muß. Zu dieser Gesamtarchitektur gehört die starke Dynamik bestimmter Freiheitsrechte, insbesondere der geistigen Freiheiten. Sie gelten zwar nicht schrankenlos, aber sie sind schwerer zu begrenzen als die bloß wirtschaftlichen Freiheiten. An der Meinungsfreiheit wird gezeigt, wie jenes am 23. Mai 1949 qualitativ gewandelte Verfassungsrecht sich einer bereits vorgefundenen, ihrerseits ebenfalls schon kodifizierten Rechtsordnung überstülpt. Die wettbewerbsrechtliche Reklamerechtsprechung und die Ehrschutzproblematik spiegeln die Wandlung durch Konstitutionalisierung. Eigenständige Systeme sinken zu Subsystemen der Verfassungsordnung ab, indem sie der neue Anspruch eines klagbaren Freiheitsrechts durchdringt. Aus dem neuartigen Verfassungssystem folgen Kriterien, durch die manche der bei Art. 5 Abs. 1 und 2 GG aufgebrochenen Verwerfungen unvermeidlich erscheinen, andere aber als richterliche Anmaßung erkennbar werden. Die Lüth-Rechtsprechung, aber auch Elfes, Abtreibung 1 und Apothekenurteil markieren den neuen, aber eben unvermeidlichen Anspruch dieses Verfassungstyps. Der Streit um die Fälle Stolpe oder Benetton wird von diesem neuen Konzept aus verständlich. The German Basic Law of 1949 is, together with other post-dictatorial constitutions, a new step in world constitutional history. Unlike its predecessors from the epochs of the American and the French Revolution up to the Weimar Republic, it must be regarded as a system. This means that the function of the judge changes. His personal views become less important, and arguments such as the political question doctrine and judicial self-restraint become impossible. The constitution itself has laid down the values that are to be strengthened and enforced by the state and its courts. Thus legal positivism has lost its formality and must become a positivism of values. Martin Hochhuth has developed a new concept of constitutional interpretation, which he tests using the most problematic freedom of speech cases from »Lüth« to »Stolpe« and »Benetton+quot;. Wie sind die modernen, nachdiktatorischen Verfassungen zu handhaben, für die das Grundgesetz ein besonders erfolgreiches Beispiel ist? Wieviel demokratische Politik ist angesichts der großen Richtermacht noch möglich? Martin Hochhuth entwickelt ein neues Verfassungsverständnis. Danach ist das Grundgesetz ein System, bei dessen Interpretation stets die Gesamtarchitektur im Blick bleiben muß. Zu dieser Gesamtarchitektur gehört die starke Dynamik bestimmter Freiheitsrechte, insbesondere der geistigen Freiheiten. Sie gelten zwar nicht schrankenlos, aber sie sind schwerer zu begrenzen als die bloß wirtschaftlichen Freiheiten. An der Meinungsfreiheit wird gezeigt, wie jenes am 23. Mai 1949 qualitativ gewandelte Verfassungsrecht sich einer bereits vorgefundenen, ihrerseits ebenfalls schon kodifizierten Rechtsordnung überstülpt. Die wettbewerbsrechtliche Reklamerechtsprechung und die Ehrschutzproblematik spiegeln die Wandlung durch Konstitutionalisierung. Eigenständige Systeme sinken zu Subsystemen der Verfassungsordnung ab, indem sie der neue Anspruch eines klagbaren Freiheitsrechts durchdringt. Aus dem neuartigen Verfassungssystem folgen Kriterien, durch die manche der bei Art. 5 Abs. 1 und 2 GG aufgebrochenen Verwerfungen unvermeidlich erscheinen, andere aber als richterliche Anmaßung erkennbar werden. Die »Lüth«-Rechtsprechung, aber auch »Elfes«, »Abtreibung 1« und »Apothekenurteil« markieren den neuen, aber eben unvermeidlichen Anspruch dieses Verfassungstyps. Der Streit um die Fälle »Stolpe« oder »Benetton« wird von diesem neuen Konzept aus verständlich. |
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Mai 1949 qualitativ gewandelte Verfassungsrecht sich einer bereits vorgefundenen, ihrerseits ebenfalls schon kodifizierten Rechtsordnung überstülpt. Die wettbewerbsrechtliche Reklamerechtsprechung und die Ehrschutzproblematik spiegeln die Wandlung durch Konstitutionalisierung. Eigenständige Systeme sinken zu Subsystemen der Verfassungsordnung ab, indem sie der neue Anspruch eines klagbaren Freiheitsrechts durchdringt. Aus dem neuartigen Verfassungssystem folgen Kriterien, durch die manche der bei Art. 5 Abs. 1 und 2 GG aufgebrochenen Verwerfungen unvermeidlich erscheinen, andere aber als richterliche Anmaßung erkennbar werden. Die Lüth-Rechtsprechung, aber auch Elfes, Abtreibung 1 und Apothekenurteil markieren den neuen, aber eben unvermeidlichen Anspruch dieses Verfassungstyps. Der Streit um die Fälle Stolpe oder Benetton wird von diesem neuen Konzept aus verständlich. The German Basic Law of 1949 is, together with other post-dictatorial constitutions, a new step in world constitutional history. Unlike its predecessors from the epochs of the American and the French Revolution up to the Weimar Republic, it must be regarded as a system. This means that the function of the judge changes. His personal views become less important, and arguments such as the political question doctrine and judicial self-restraint become impossible. The constitution itself has laid down the values that are to be strengthened and enforced by the state and its courts. Thus legal positivism has lost its formality and must become a positivism of values. Martin Hochhuth has developed a new concept of constitutional interpretation, which he tests using the most problematic freedom of speech cases from »Lüth« to »Stolpe« and »Benetton+quot;. Wie sind die modernen, nachdiktatorischen Verfassungen zu handhaben, für die das Grundgesetz ein besonders erfolgreiches Beispiel ist? Wieviel demokratische Politik ist angesichts der großen Richtermacht noch möglich? Martin Hochhuth entwickelt ein neues Verfassungsverständnis. Danach ist das Grundgesetz ein System, bei dessen Interpretation stets die Gesamtarchitektur im Blick bleiben muß. Zu dieser Gesamtarchitektur gehört die starke Dynamik bestimmter Freiheitsrechte, insbesondere der geistigen Freiheiten. Sie gelten zwar nicht schrankenlos, aber sie sind schwerer zu begrenzen als die bloß wirtschaftlichen Freiheiten. An der Meinungsfreiheit wird gezeigt, wie jenes am 23. Mai 1949 qualitativ gewandelte Verfassungsrecht sich einer bereits vorgefundenen, ihrerseits ebenfalls schon kodifizierten Rechtsordnung überstülpt. Die wettbewerbsrechtliche Reklamerechtsprechung und die Ehrschutzproblematik spiegeln die Wandlung durch Konstitutionalisierung. Eigenständige Systeme sinken zu Subsystemen der Verfassungsordnung ab, indem sie der neue Anspruch eines klagbaren Freiheitsrechts durchdringt. Aus dem neuartigen Verfassungssystem folgen Kriterien, durch die manche der bei Art. 5 Abs. 1 und 2 GG aufgebrochenen Verwerfungen unvermeidlich erscheinen, andere aber als richterliche Anmaßung erkennbar werden. Die »Lüth«-Rechtsprechung, aber auch »Elfes«, »Abtreibung 1« und »Apothekenurteil« markieren den neuen, aber eben unvermeidlichen Anspruch dieses Verfassungstyps. Der Streit um die Fälle »Stolpe« oder »Benetton« wird von diesem neuen Konzept aus verständlich. Verfassungsrecht Grundrechte Meinungsfreiheit Rechtstheorie Verfassungsrecht und Staatslehre Völkerrecht Array |
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