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Title: | Gesetzgebung in eigener Sache Eine rechtstheoretische und rechtssystematische Untersuchung zum Spannungsverhältnis von Distanzgebot und Eigennutz |
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Person: |
Lang, Heinrich
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Main Author: | |
Format: | Electronic eBook |
Language: | German |
Published: |
Tübingen
Mohr Siebeck
2007
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Edition: | 1. Aufl. |
Series: | Jus Publicum
159 |
Subjects: | |
Online Access: | https://doi.org/10.1628/978-3-16-151240-7 |
Summary: | Legislation on Ones Own Behalf. A Study of the Relationship between the Requirement of Distance and Self-Interest from the Perspective of Legal Theory and Legal Systematics. Im Verfassungsstaat als Distanzstaat ist Herrschaftsausübung legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen. Am Beispiel einer umfassenden Analyse des Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt Heinrich Lang die rechtstatsächlichen und rechtsdogmatischen Probleme selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf und führt sie einer Lösung zu. Heinrich Lang studies the grounds for and the boundaries of legislation based on self-interest. It is the authors main contention that a government which is bound by the constitution is dependent on a distance between lawmakers and the subject of the law in order for it to be legitimate, and that this distance is not kept when decisions are made on ones own behalf. In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Für die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausübung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunächst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwäche selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts geführt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Während die Durchsetzung störender Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Repräsentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, führt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztären Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann. Heinrich Lang studies the grounds for and the boundaries of legislation based on self-interest. It is the authors main contention that a government which is bound by the constitution is dependent on a distance between lawmakers and the subject of the law in order for it to be legitimate, and that this distance is not kept when decisions are made on ones own behalf. Using the present law for the remuneration of members of parliament as an example, the author begins by showing the weakness in those self-beneficial decision-making structures. In the section dealing with legal theory, he demonstrates that the structural deficits of decisions made on ones own behalf in a parliamentary democracy are not the result of a self-service mentality on the part of the members of parliament but rather the result of a self-service constellation. The author also shows how it is possible to re-establish the distance in the constitutional state and to keep the political parties financing law from becoming a subject of dispute. In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Für die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausübung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunächst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwäche selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts geführt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Während die Durchsetzung »störender« Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Repräsentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, führt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztären Ergebnissen. 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Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausübung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunächst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwäche selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts geführt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Während die Durchsetzung störender Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Repräsentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, führt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztären Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann. Heinrich Lang studies the grounds for and the boundaries of legislation based on self-interest. It is the authors main contention that a government which is bound by the constitution is dependent on a distance between lawmakers and the subject of the law in order for it to be legitimate, and that this distance is not kept when decisions are made on ones own behalf. Using the present law for the remuneration of members of parliament as an example, the author begins by showing the weakness in those self-beneficial decision-making structures. In the section dealing with legal theory, he demonstrates that the structural deficits of decisions made on ones own behalf in a parliamentary democracy are not the result of a self-service mentality on the part of the members of parliament but rather the result of a self-service constellation. The author also shows how it is possible to re-establish the distance in the constitutional state and to keep the political parties financing law from becoming a subject of dispute. In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Für die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausübung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunächst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwäche selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts geführt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Während die Durchsetzung »störender« Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Repräsentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, führt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztären Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann. Gesetzgebung Rechtstheorie Distanzgebot Kriminalstrafe Verfassungsrecht und Staatslehre Array |
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