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Title: | Kompensation durch Verfahren Zu Formen, Notwendigkeit und Grenzen der Prozeduralisierung im Verwaltungs- und Verfassungsrecht |
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Person: |
Rauber, Jochen
aut |
Main Author: | |
Format: | Electronic eBook |
Language: | German |
Published: |
Tübingen
Mohr Siebeck
2024
|
Edition: | 1. Aufl. |
Series: | Jus Publicum
326 |
Subjects: |
Entscheidungsfindung
> Gesetzgebungslehre
> Lobbyarbeit
> motorisierter Individualverkehr
> Steuerungswissenschaft
> Johann Arndt
> Rationalitätsanforderungen
> aktienrechtliche Corporate Governance
> Rechtstheorie
> Verfassungsrecht und Staatslehre
> Verwaltungsrecht
> Besonderes Verwaltungsrecht
> Array
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Online Access: | https://doi.org/10.1628/978-3-16-162700-2 |
Summary: | Compensation through Procedure. On the Forms, Necessity and Limits of Proceduralisation in Administrative and Constitutional Law. Muss das Recht staatliche Entscheidungen gerade dann verfahrensrechtlich einhegen, wenn es in materieller Hinsicht Spielräume belässt? Jochen Rauber geht dieser Frage nach und zeigt, dass die verbreitete Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. It is a common belief in public law scholarship that the procedural containment of state decisions compensates for the fact that substantive law requirements only weakly determine the content of the decision. Jochen Rauber examines this thesis and shows that the conditions it rests upon are more fragile than is often acknowledged. Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.Wenn eine juristische Qualifikationsschrift derartigen (einstigen) Gewissheiten durchaus kreativ und innovativ erneut ins allgemeine Bewusstsein zu verhelfen vermag, hat sie damit - weit über einen schlichten Qualifikationsnachweis hinaus - einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu mehrRechtsklarheit und Rechtssicherheit geleistet, von dem letztlich alle profitieren können (S. 554 ff.)! Es gibt nicht allzu viele juristische Habilitationsschriften, von denen sich Derartiges behaupten ließe! VBlBW 9/2024, 394-395 It is a common belief in public law scholarship that the procedural containment of state decisions compensates for the fact that substantive law requirements only weakly determine the content of the decision. Jochen Rauber examines this thesis and shows that the conditions it rests upon are more fragile than is often acknowledged.Survey of contents§1 EinführungI. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung §2 Begriffliche und konzeptionelle GrundlagenI. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit §4 Kann Verfahren kompensieren? Zur Leistungsfähigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. Kompensation von Schwächen der Legitimationsfunktion des materiellen RechtsVIII. Fazit §5 Muss Verfahren kompensieren? Zur Notwendigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. ZielsetzungII. Maßstäbe: Woran bemisst sich die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation?III. Kompensationslagen: Für welche Konstellationen wird die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation behauptet?IV. Kompensationsbedürfnis: Erfordern die behaupteten Schwächen des materiellen Rechts einen Ausgleich?V. Ergebnis §6 Darf Verfahren kompensieren? Zu Zulässigkeit und Grenzen kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. ZielsetzungII. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Gebots hinreichender Normbestimmtheit - oder: Lässt sich Bestimmtheit prozeduralisieren?III. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Vorbehalts des Gesetzes - oder: Lässt sich die Wesentlichkeitslehre prozeduralisieren?IV. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - oder: Gerichtsschutz durch Verwaltungsverfahren?V. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 79 Abs. 3 GG - oder: Lässt sich die Ewigkeitsgarantie prozeduralisieren?VI. Sonstige Zulässigkeitsgrenzen prozeduraler Kompensationen?VII. Ergebnis §7 SchlussI. Was bleibt? - Zusammenfassung in ThesenII. Was folgt? - Schlussfolgerungen in Fragen Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.»Wenn eine juristische Qualifikationsschrift derartigen (einstigen) Gewissheiten durchaus kreativ und innovativ erneut ins allgemeine Bewusstsein zu verhelfen vermag, hat sie damit - weit über einen schlichten Qualifikationsnachweis hinaus - einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu mehrRechtsklarheit und Rechtssicherheit geleistet, von dem letztlich alle profitieren können (S. 554 ff.)! Es gibt nicht allzu viele juristische Habilitationsschriften, von denen sich Derartiges behaupten ließe!« Michael Fuchs VBlBW 9/2024, 394-395Inhalts+uuml;bersicht§1 EinführungI. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung §2 Begriffliche und konzeptionelle GrundlagenI. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit §4 Kann Verfahren kompensieren? Zur Leistungsfähigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. 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Jochen Rauber geht dieser Frage nach und zeigt, dass die verbreitete Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden.</subfield></datafield><datafield tag="520" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">It is a common belief in public law scholarship that the procedural containment of state decisions compensates for the fact that substantive law requirements only weakly determine the content of the decision. Jochen Rauber examines this thesis and shows that the conditions it rests upon are more fragile than is often acknowledged.</subfield></datafield><datafield tag="520" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.Wenn eine juristische Qualifikationsschrift derartigen (einstigen) Gewissheiten durchaus kreativ und innovativ erneut ins allgemeine Bewusstsein zu verhelfen vermag, hat sie damit - weit über einen schlichten Qualifikationsnachweis hinaus - einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu mehrRechtsklarheit und Rechtssicherheit geleistet, von dem letztlich alle profitieren können (S. 554 ff.)! Es gibt nicht allzu viele juristische Habilitationsschriften, von denen sich Derartiges behaupten ließe! VBlBW 9/2024, 394-395</subfield></datafield><datafield tag="520" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">It is a common belief in public law scholarship that the procedural containment of state decisions compensates for the fact that substantive law requirements only weakly determine the content of the decision. Jochen Rauber examines this thesis and shows that the conditions it rests upon are more fragile than is often acknowledged.Survey of contents§1 EinführungI. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung §2 Begriffliche und konzeptionelle GrundlagenI. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit §4 Kann Verfahren kompensieren? Zur Leistungsfähigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. Kompensation von Schwächen der Legitimationsfunktion des materiellen RechtsVIII. Fazit §5 Muss Verfahren kompensieren? Zur Notwendigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. ZielsetzungII. Maßstäbe: Woran bemisst sich die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation?III. Kompensationslagen: Für welche Konstellationen wird die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation behauptet?IV. Kompensationsbedürfnis: Erfordern die behaupteten Schwächen des materiellen Rechts einen Ausgleich?V. Ergebnis §6 Darf Verfahren kompensieren? Zu Zulässigkeit und Grenzen kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. ZielsetzungII. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Gebots hinreichender Normbestimmtheit - oder: Lässt sich Bestimmtheit prozeduralisieren?III. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Vorbehalts des Gesetzes - oder: Lässt sich die Wesentlichkeitslehre prozeduralisieren?IV. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - oder: Gerichtsschutz durch Verwaltungsverfahren?V. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 79 Abs. 3 GG - oder: Lässt sich die Ewigkeitsgarantie prozeduralisieren?VI. Sonstige Zulässigkeitsgrenzen prozeduraler Kompensationen?VII. Ergebnis §7 SchlussI. Was bleibt? - Zusammenfassung in ThesenII. Was folgt? - Schlussfolgerungen in Fragen</subfield></datafield><datafield tag="520" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.»Wenn eine juristische Qualifikationsschrift derartigen (einstigen) Gewissheiten durchaus kreativ und innovativ erneut ins allgemeine Bewusstsein zu verhelfen vermag, hat sie damit - weit über einen schlichten Qualifikationsnachweis hinaus - einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu mehrRechtsklarheit und Rechtssicherheit geleistet, von dem letztlich alle profitieren können (S. 554 ff.)! Es gibt nicht allzu viele juristische Habilitationsschriften, von denen sich Derartiges behaupten ließe!« Michael Fuchs VBlBW 9/2024, 394-395Inhalts+uuml;bersicht§1 EinführungI. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung §2 Begriffliche und konzeptionelle GrundlagenI. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit §4 Kann Verfahren kompensieren? Zur Leistungsfähigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. 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Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - oder: Gerichtsschutz durch Verwaltungsverfahren?V. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 79 Abs. 3 GG - oder: Lässt sich die Ewigkeitsgarantie prozeduralisieren?VI. Sonstige Zulässigkeitsgrenzen prozeduraler Kompensationen?VII. Ergebnis §7 SchlussI. Was bleibt? - Zusammenfassung in ThesenII. Was folgt? - Schlussfolgerungen in Fragen</subfield></datafield><datafield tag="505" ind1="0" ind2=" "><subfield code="a">I. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung I. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit I. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. Kompensation von Schwächen der Legitimationsfunktion des materiellen RechtsVIII. Fazit I. ZielsetzungII. Maßstäbe: Woran bemisst sich die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation?III. Kompensationslagen: Für welche Konstellationen wird die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation behauptet?IV. 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Jochen Rauber geht dieser Frage nach und zeigt, dass die verbreitete Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. It is a common belief in public law scholarship that the procedural containment of state decisions compensates for the fact that substantive law requirements only weakly determine the content of the decision. Jochen Rauber examines this thesis and shows that the conditions it rests upon are more fragile than is often acknowledged. Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.Wenn eine juristische Qualifikationsschrift derartigen (einstigen) Gewissheiten durchaus kreativ und innovativ erneut ins allgemeine Bewusstsein zu verhelfen vermag, hat sie damit - weit über einen schlichten Qualifikationsnachweis hinaus - einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu mehrRechtsklarheit und Rechtssicherheit geleistet, von dem letztlich alle profitieren können (S. 554 ff.)! Es gibt nicht allzu viele juristische Habilitationsschriften, von denen sich Derartiges behaupten ließe! VBlBW 9/2024, 394-395 It is a common belief in public law scholarship that the procedural containment of state decisions compensates for the fact that substantive law requirements only weakly determine the content of the decision. Jochen Rauber examines this thesis and shows that the conditions it rests upon are more fragile than is often acknowledged.Survey of contents§1 EinführungI. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung §2 Begriffliche und konzeptionelle GrundlagenI. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit §4 Kann Verfahren kompensieren? Zur Leistungsfähigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. Kompensation von Schwächen der Legitimationsfunktion des materiellen RechtsVIII. Fazit §5 Muss Verfahren kompensieren? Zur Notwendigkeit kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. ZielsetzungII. Maßstäbe: Woran bemisst sich die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation?III. Kompensationslagen: Für welche Konstellationen wird die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation behauptet?IV. Kompensationsbedürfnis: Erfordern die behaupteten Schwächen des materiellen Rechts einen Ausgleich?V. Ergebnis §6 Darf Verfahren kompensieren? Zu Zulässigkeit und Grenzen kompensatorischer VerfahrenspflichtenI. ZielsetzungII. 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In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. 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Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - oder: Gerichtsschutz durch Verwaltungsverfahren?V. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 79 Abs. 3 GG - oder: Lässt sich die Ewigkeitsgarantie prozeduralisieren?VI. Sonstige Zulässigkeitsgrenzen prozeduraler Kompensationen?VII. Ergebnis §7 SchlussI. Was bleibt? - Zusammenfassung in ThesenII. Was folgt? - Schlussfolgerungen in Fragen I. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung I. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit I. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. Kompensation von Schwächen der Legitimationsfunktion des materiellen RechtsVIII. Fazit I. ZielsetzungII. Maßstäbe: Woran bemisst sich die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation?III. Kompensationslagen: Für welche Konstellationen wird die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation behauptet?IV. Kompensationsbedürfnis: Erfordern die behaupteten Schwächen des materiellen Rechts einen Ausgleich?V. Ergebnis I. ZielsetzungII. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Gebots hinreichender Normbestimmtheit - oder: Lässt sich Bestimmtheit prozeduralisieren?III. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Vorbehalts des Gesetzes - oder: Lässt sich die Wesentlichkeitslehre prozeduralisieren?IV. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - oder: Gerichtsschutz durch Verwaltungsverfahren?V. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 79 Abs. 3 GG - oder: Lässt sich die Ewigkeitsgarantie prozeduralisieren?VI. Sonstige Zulässigkeitsgrenzen prozeduraler Kompensationen?VII. Ergebnis I. Was bleibt? - Zusammenfassung in ThesenII. Was folgt? - Schlussfolgerungen in Fragen Entscheidungsfindung Gesetzgebungslehre Lobbyarbeit motorisierter Individualverkehr Steuerungswissenschaft Johann Arndt Rationalitätsanforderungen aktienrechtliche Corporate Governance Rechtstheorie Verfassungsrecht und Staatslehre Verwaltungsrecht Besonderes Verwaltungsrecht Array |
spellingShingle | Rauber, Jochen Kompensation durch Verfahren Zu Formen, Notwendigkeit und Grenzen der Prozeduralisierung im Verwaltungs- und Verfassungsrecht I. Das Erstarken des Verfahrens(gedankens)...II. ...und die Schwäche des materiellen RechtsIII. Prozeduralisierung des öffentlichen Rechts als EntwicklungsnarrativIV. Kompensation durch Verfahren als These und DesideratV. Gegenstand und Gang der Untersuchung I. VerfahrenII. Kompensation§3 Typologie kompensatorischer Verfahrenspflichten I. ZielsetzungII. Ausgangspunkt: KompensationsbehauptungenIII. Analyseraster: Funktionen des materiellen RechtsIV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im VerwaltungsrechtV. Typen kompensatorischer Verfahrenselemente im GesetzgebungsverfahrenVI. Fazit I. Kompensation von Schwächen der Steuerungsfunktion des materiellen RechtsII. Kompensation von Schwächen der Kontrollfunktion des materiellen RechtsIII. Kompensation von Schwächen der Begrenzungsfunktion des materiellen RechtsIV. Kompensation von Schwächen der Orientierungsfunktion des materiellen RechtsV. Kompensation von Schwächen der Gleichheitsfunktion des materiellen RechtsVI. Kompensation von Schwächen der Entlastungsfunktion des materiellen RechtsVII. Kompensation von Schwächen der Legitimationsfunktion des materiellen RechtsVIII. Fazit I. ZielsetzungII. Maßstäbe: Woran bemisst sich die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation?III. Kompensationslagen: Für welche Konstellationen wird die Notwendigkeit prozeduraler Kompensation behauptet?IV. Kompensationsbedürfnis: Erfordern die behaupteten Schwächen des materiellen Rechts einen Ausgleich?V. Ergebnis I. ZielsetzungII. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Gebots hinreichender Normbestimmtheit - oder: Lässt sich Bestimmtheit prozeduralisieren?III. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Vorbehalts des Gesetzes - oder: Lässt sich die Wesentlichkeitslehre prozeduralisieren?IV. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - oder: Gerichtsschutz durch Verwaltungsverfahren?V. Die Zulässigkeit der Kompensation durch Verfahren im Lichte des Art. 79 Abs. 3 GG - oder: Lässt sich die Ewigkeitsgarantie prozeduralisieren?VI. Sonstige Zulässigkeitsgrenzen prozeduraler Kompensationen?VII. Ergebnis I. Was bleibt? - Zusammenfassung in ThesenII. Was folgt? - Schlussfolgerungen in Fragen |
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